Öllampe bei Vollbremsung

  • Das mit dem Gutachter ist für dich eigentlich nur relevant, wenn er sogar noch bestätigt, das sich der Schaden schon über einen längeren Zeitraum entwickelt hat! Und es ist besser, wenn du dich kümmerst, und lass dir alles schriftlich geben!

    Wie gesagt, du hast gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche mindestens von der Dauer von einem Jahr. In dieser Zeit liegt die Beweislast bei ihm, er muss beweisen, daß der Schaden beim Kauf noch nicht da war. So wie du es geschildert hast, kann das eigentlich nicht der Fall sein. Er kann jetzt zwei Mal nachbessern, OHNE das Kosten für dich entstehen. Die zusätzliche Garantie im ersten Jahr ist im Grunde überflüssig, die sichert nur den Händler ab. Die nutzt dir nur etwas wenn diese zwei Jahre läuft und der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen begrenzt hat. Das kann er. Dann hättest du darüber halt im zweiten Jahr eine gewisse Absicherung.

    Daher, wenn du etwas bezahlen sollst, geh zum Anwalt oder wenigstens zur Verbraucherzentrale! Dafür geht es hier um zu große Beträge.

    Wir wollen doch nur, daß du dich nicht über den Tisch ziehen lässt und unnötigerweise was bezahlst.

    Opel Crossland Ultimate Facelift 130PS AT

  • schulzO1980

    mach Druck, setze dem Verkäufer des Wagens einen Termin.

    Es gibt Schiedsstellen für Streitigkeiten . Rufe dort und lasse dich beraten.

    So wie du es schilderst, wollen die dich weichkochen.

    Auch eine Lösung, die trittst vom Kaufvertrag zurück, wenn die einen gesetzten Termin nicht einhalten.

    nochmal, mach Druck !!

    CLX Edition EZ 2018, 1.2 Benziner 110PS, E10, Automatik, Lavarot, Dach Schwarz, AWR Goodyear Vector, 205/60 R 16, IntlelliLink 4, beheizte Sitze, Frontscheibenheizung , Rückfahrkamera, Wohlfühlatmosphäre, kein Rost

  • @schulzO

    jetzt mal sachlich mit Substanz (aus wikipedia)

    • Dokumentiere den Mangel durch Fotos und Zeugen. Fordere den Händler schriftlich auf, nachzubessern.
    • Weigert sich der Händler nachzubessern oder gelingt dies nach zwei Versuchen nicht, kannst Du den Vertrag rückgängig machen und den Kaufpreis zurückverlangen.
    • Nachtrag: Dein Ansprechpartner ist der Händler, bei dem du das Auto gekauft hast.

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  • sachlich mit Substanz (aus wikipedia)


    ... sorry aber das ist Quatsch bzw. allenfalls "gefährliches" Halbwissen!


    Einen Motor-Defekt fotografieren? Viel Spaß dabei! :m0037:


    Und es braucht schon deutlich mehr, als bloßes schriftliches Auffordern zur Nachbesserung, um juristisch "sauber" vorzugehen! Um seine Rechte bezüglich Reparatur, Minderung, Wandlung und Ersatz zu wahren braucht es schon (deutlich) mehr.



    schulzO1989 : Lass' Dich von bestimmten Beiträgen bitte nicht verwirren! Du hast meines Erachtens (bisher) grds. nichts falsch gemacht. Orientiere Dich an dem Beitrag #46 von Crosslander . Dazu kann ich noch ein BGH-Urteil (Az: VIII ZR 278/16) ergänzen. Hier auch ein Artikel dazu: https://www.anwalt.de/rechtsti…lt-verkaeufer_111509.html


    In Deutschland hat man inzwischen eine zweijährige Gewährleistung auf Gebrauchtwagen. In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsphase muss der "Freundliche", bei dem man gekauft hat, im Zweifel beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht vorlag. Kann er das nicht, muss er den Mangel kostenlos beheben (übliche Verschleißteile wie Reifen, Bremsen etc. sind natürlich davon ausgenommen).

    Nach den ersten sechs Monaten tritt eine "Beweislast-Umkehr" ein. Das bedeutet, dass der Käufer nun dem Freundlichen nachweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Gelingt dies, hat der Freundliche kostenlos den Mangel zu beheben. Das alles kannst Du z. B. auch hier nachlesen: https://www.ruv.de/ratgeber/au…e-autokauf-gebrauchtwagen



    Zurück zu Deinem konkreten Fall:


    Den Vertrag hast Du mit dem 400 km entfernten "Freundlichen" (ich nenne ihn nachfolgend "FOH1"). Der muss den Crossland im Rahmen seiner "Gebrauchtwagen-Garantie" (genau genommen eine Gewährleistung) - für Dich gänzlich kostenlos - reparieren.


    Der Wagen steht zur potenziellen Reparatur beim "Freundlichen" an Deinem Wohnort (ich nenne ihn nachfolgend "FOH2").


    Sofern Du eine Rechtsschutzversicherung hast und für die Reparatur beim FOH2 Dir nun Kosten entstehen sollen, kann man Dir nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

    Gleiches wäre Dir zu raten, sofern der FOH1 das Fahrzeug nicht für Dich kostenlos zur Reparatur abholen möchte (dazu ist er meines Wissens nämlich verpflichtet).

    Wie das mit "Fahrzeug nach erfolgreicher Reparatur zurückbringen" ist, das ist wieder eine andere Frage ...

    CRX Ultimate, MJ 2020, EZ 19.11.20, Arktis Blau metallic / Diamant Schwarz: 1,2 l / 96 kW (130,523523 PS), 6-Gang Handschalter, 17" Alu's Bicolor Anthrazit / 16" Alu's mattschwarz, 2 x AGR-Ledersitze, Alarmanlage, Wireless Charging, Head Up Display, Premium Soundsystem / Subwoofer, DAB+, 8" Navi 5.0 IntelliLink. System: 21.08.84.12_NAC-r0 / Karten: 20.0.0-r0.


    ... und wer das nich' geil find', der kann uns mal! :m0017: (M. M. W.)

    Einmal editiert, zuletzt von Intrudierer ()

  • Intrudierer

    mir ging es darum , schulz wachzurütteln, er muss aktiv bleiben, am ball bleiben, immerhin sind jetzt schon 3 Wochen rum.

    Wenn er das Auto nicht dringend braucht, o.k. man kann auch mit tibetanischer Gelassenheit so eine Sache zu einem guten Ende führen.

    Was den Quatsch betrifft, man hat schon Pferde kotzen sehen.

    Ich hatte schon 4 Rechtsstreite und es gibt Richter, die urteilen nur nach der Aktenlage. Und wenn man da nicht lückenlos alle Formalien erfüllt hat, dann kommt es zum Vergleichsvorschlag , den schulz vermeiden sollte.

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  • Kleine Korrektur: Die Reparatur muss im Rahmen der Gewährleistung des Händlers für den Kunden völlig kostenlos erfolgen! Das ist richtig. Dazu zählt auch die Kostenübernahme für Hin- und Rücktransport!

    Aber: Die gesonderte Gebrauchtwagengarantie (die mit der Gewährleistung nichts zu tun hat!) braucht der Kunde hier gar nicht in Anspruch nehmen. Die ist im Prinzip überflüssig! Ob der Händler dann einen Teil seiner Kosten darüber abrechnet, ist für den Käufer ja völlig egal!


    NUR wenn der Verkäufer dem Kunden gegenüber sein schriftliches Einverständnis gibt, könnte der Wagen auch woanders repariert werden. Das wäre mir aber zu heikel. Das dürfte warscheinlich auch nicht als 1. Nachbesserungsversuch zählen. Ich würde das nicht so machen.


    Intrudierer hat einen guten Link dazu gemacht, was ich ja schon gesagt hatte: https://www.anwalt.de/rechtsti…lt-verkaeufer_111509.html

  • Gebrauchtwagengarantie (die mit der Gewährleistung nichts zu tun hat!)

    ... der im Sprachgebrauch verwendete Begriff "Garantie" ist leider nicht eindeutig und wird nicht selten mit der "Gewährleistung" verwechselt. Wenn das Fahrzeug von schulzO1989 zusätzlich eine "Garantie" hat: um so besser!


    Durch den (gewerblichen) Kaufvertrag erwächst zunächst lediglich eine "Gewährleistung" (in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben). Zusätzlich schließen Händler (auch um sich selbst abzusichern) häufig eine "Garantie" ab. Diese Garantie ist aber optional, also nicht gesetzlich vorgeschrieben.

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    ... und wer das nich' geil find', der kann uns mal! :m0017: (M. M. W.)

  • Crosslander

    nicht so schnell

    "Er hat jedoch gegen seinen Gegner einen Schadenersatzanspruch, wenn die Einschaltung des Anwaltes aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens des Gegners erfolgte und deshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war."

    Sonst nicht.

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    Einmal editiert, zuletzt von citycrosser () aus folgendem Grund: unvollständig Man kann die eigenen Anwaltskosten nur dann vom Gegner verlangen, wenn dem ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und deshalb ein Anwalt notwendig war. Wer nur den Anwalt als Beratung braucht, der bekommt diese Kosten nicht ersetzt.

  • Gibts was neues?

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