Blitzerdaten

  • Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
    (Quelle: § 23 Abs. 1b StVO)


    Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mitsichführt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
    (OLG) in Celle, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15)


    Die Grauzone: nutzt der Beifahrer ein Handy auf dem eine BlitzerApp läuft, ist das "noch" nicht verboten. Er darf dieses aber nur in seiner Hand halten oder in seiner Tasche haben und nicht etwa in einer Halterung im Fahrzeug.

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  • Die Grauzone: nutzt der Beifahrer ein Handy auf dem eine BlitzerApp läuft, ist das "noch" nicht verboten. Er darf dieses aber nur in seiner Hand halten oder in seiner Tasche haben und nicht etwa in einer Halterung im Fahrzeug.

    Handy in der Hand halten ist ja sowieso verboten.
    In der Haalterung braucht man es ja gar nicht haben um es zu sehen, moderne Intertaiment-Systeme spiegeln ja das Display des Handys......... ;)

  • Evt. kennt sich jemand hier damit aus :


    Wie ist es denn mit den fest verbauten TomTom etc. in den kleineren Wagen von fast allen Auto Produzenten :
    Dann machen sich also alle Hersteller strafbar oder...... ?(
    Wūrde mich mal interessieren.
    Danke Euch im voraus :)


    Gerd

  • Handy in der Hand halten ist ja sowieso verboten.In der Haalterung braucht man es ja gar nicht haben um es zu sehen, moderne Intertaiment-Systeme spiegeln ja das Display des Handys......... ;)

    wüsste jetzt nicht, warum der Beifahrer das Handy nicht in der Hand halten dürfte .. :?:


    Das Spiegeln mit Blitzerapp ist verboten, Weill dann das Handy nicht mehr dem Beifahrer, sondern dem Fahrer zugeordnet wird und § 23 StVO wieder greift.

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  • .... und nicht vergessen .... Radio ausschalten, der Böse Moderator verrät nämlich auch noch die mobilen Messtellen :m0003:

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  • .... und nicht vergessen .... Radio ausschalten, der Böse Moderator verrät nämlich auch noch die mobilen Messtellen :m0003:


    Ich denke, das war nicht wirklich ernst gemeint ;) , aber um auch das noch aufzugreifen: die Radiohinweise richten sich an die Allgemeinheit und nicht an einen einzelnen bestimmten Autofahrer. Somit sind dieses nicht verboten.

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