Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(Quelle: § 23 Abs. 1b StVO)
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mitsichführt, auf dem eine sog. „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
(OLG) in Celle, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15)
Die Grauzone: nutzt der Beifahrer ein Handy auf dem eine BlitzerApp läuft, ist das "noch" nicht verboten. Er darf dieses aber nur in seiner Hand halten oder in seiner Tasche haben und nicht etwa in einer Halterung im Fahrzeug.